ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN der BEDEK GmbH & CO.KG

(im Folgenden „Lieferant“ genannt)

 

  • 1 GELTUNGSBEREICH

1) Unsere Lieferbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden unter Ausschluss etwaig anders lautender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten erfolgen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

  • 2 ANGEBOT / ANNAHME

(1) Werbung, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sonstige Angebote und/oder Kataloge und ähnliches unsererseits stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes an unsere Kunden im Rechtssinne dar.

(2) Mit der Bestellung bzw. der Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde gegenüber dem Lieferanten ein den Kunden bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 2 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses und/oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.

 

  • 3 PREISE

(1) Alle unsere Preise gelten ab Lieferant (Lieferort/Sitz des Lieferanten/Werk), auch wenn eine Lieferung durch den Lieferanten vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt grundsätzlich ab Werk oder ab Lager des Lieferanten. Auch die Kostenübernahme der Lieferung durch uns ändert an der Regelung des Gefahrenübergangs nichts.

(2) Bei der Lieferung durch den Lieferant hat der Kunde alle erforderlichen Maßnahmen, Vorrichtungen und/oder Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, dass die Lieferung durch den Lieferanten vereinbarungsgemäß erfolgen kann.

(3) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Weiterhin, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Fracht, Porto, Verpackung, Transfergebühren, gleich welcher Art, und ähnlichem.

(4) Unser Kunde hat die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang derselben ohne Abzug zu bezahlen. Der Nachweis des Zugangs gilt unsererseits mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten unter Hinzurechnung von zwei Werktagen als erbracht. Nach Ablauf der 30 Tage ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem aktuellen Basiszinssatz zu fordern. Weitergehende Ansprüche aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben dem Lieferanten grundsätzlich vorbehalten.

(5) Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, Vorschussrechnungen und/oder Abschlagsrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen. Soweit sich der Kunde gemäß den obigen Ausführungen mit dem Ausgleich der Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnung in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht, aus diesem Vertrag wie auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich davon unberührt.

(6) Eine Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und/oder Wechselhereingaben ist grundsätzlich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ausgeschlossen. Soweit der Lieferant ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, geht diese erst nach unwiderruflicher Einlösung des Lieferanten als Erfüllung der Zahlung.

(7) Im Rahmen von vertraglichen Absprachen, die mehrere Einzellieferungen zum Inhalt haben, die sich über mindestens 3 Monate erstrecken, ist der Lieferant berechtigt, nach Vertragsabschluss eintretende nachweisbare Währungsschwankungen, Material- bzw. Produktpreis- und/oder Lohnkostenerhöhungen bzw. Transportkostensteigerungen anteilsmäßig auf die Ware, bezogen durch eine entsprechende Preisanpassung, an den Kunden weiter zu belasten.

(8) Ergänzend zu (7) ist der Lieferant zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn der Kunde während des geschlossenen Vertrages, welcher mehrere Einzellieferungen zum Inhalt hat und sich über mindestens 3 Monate erstreckt (=Rahmenvertrag), Änderungen am Produkt vornimmt, die zu einer Kostensteigerung über Erhöhung der Ausschussraten und/oder einem erhöhten Personal- bzw. Zeitaufwand führen. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10% so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu, auszuüben innerhalb von einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung. Der Zugang der Mitteilung gilt mit dem Nachweis der Absendung unter Hinzurechnung von zwei Werktagen durch den Lieferanten als belegt.

(9) Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde bei Verträgen, die teilbare Lieferungen beinhalten, und sich über mindestens 3 Monate erstrecken, das Kündigungsrecht im Falle der oben genannten Preiserhöhung von über 10% nur bzgl. des davon betroffenen Vertragsteiles hat.

(10) Ausdrücklich ausgenommen von diesem Kündigungsrecht sind nachweisliche Währungsschwankungen bzw. Währungsumstellung resp. Währungsreform. Die Veränderungen können in einer entsprechenden Preisanpassung an den Kunden weitergegeben werden. Der Kunde erklärt bereits jetzt diesbezüglich sein ausdrückliches Einverständnis.

  • 4 LIEFERUNG

(1) Liefertermine unseres Hauses sind grundsätzlich als unverbindlich mit dem Kunden vereinbart. Soweit ausnahmsweise davon abweichend schriftlich zusätzliche, ausdrücklich verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, beginnen diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie weitere etwaig erforderliche Papiere sowie auch dem etwaigen Eingang einer vom Lieferanten noch ausstehenden Abschlags- und/oder Vorschussrechnung.

(2) Eine etwaig verbindliche Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware beim Lieferanten versandbereit gestellt wird und die Versandanzeige dem Kunden zugeht. Der Nachweis der Versendung der Versandanzeige geht mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten als erbracht.

(3) In Fällen höherer Gewalt sowie bei Auswirkung von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen (etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten) entfällt die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung und eine etwaig verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Der Lieferant ist darüber hinaus bei Vorliegen der oben genannten Lieferhindernisse über einen Zeitraum von 1 Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines solchen Rücktritts ist vereinbart, dass keine Pflichtverletzung des Lieferanten vorliegt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht (mehr) zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(5) Bestellt der Kunde mit einer anderen Lieferart als der Lieferant angeboten hat, wie z.B. Anlieferung in einem bestimmten Zeitfenster, so wird der Lieferant dies entweder ablehnen, mit einem neuen Angebot darauf antworten oder der Bestellung mit einer entsprechend angepassten Auftragsbestätigung entsprechen.

(6) Eine Forderung auf Chargenrückverfolgbarkeit Bedarf entweder einer gesonderten vertraglichen Regelung (ausdrücklich nicht über AGB des Kunden) oder über ein Angebot des Lieferanten, das dieser Forderung ausdrücklich entspricht. Jeglichen anderen diesbezüglichen Forderungen des Kunden auf Rückverfolgbarkeit, sofern diese nicht gesetzlich vorgegeben sind, wird hiermit widersprochen.

  • 5 RoHS, REACH, CMRT, andere Regularien

Bestätigungen zu RoHS und REACH werden dem Kunden nur auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Bezüglich Einhaltung der Bestimmungen zu Konfliktmineralien (z.B. des Dodd-Frank Acts) können wir keine Garantien übernehmen. Wir werden diese Forderung bzgl. Konfliktmineralien aber auf Nachfrage weitergeben und die erhaltenen Informationen (wie z.B. CMRT-Reports) unseren Kunden zukommen lassen.

Über die aktuellen europäischen RoHS und REACH Regularien hinausgehende Anforderungen des Kunden an die von uns gelieferten Produkte, deren Inhalte sich auf Ausschlüsse oder erlaubte Maximalgehalte anderer Stoffe beziehen, wird grundsätzlich ausdrücklich widersprochen.

Weiterhin können grundsätzlich keine Aussagen zu Ländern gemacht werden, aus denen Rohstoffe/Produkte ggf. für die Produktion importiert bzw. nicht importiert werden. Wir werden diese Forderung auf Nachfrage weitergeben und die erhaltenen Informationen unseren Kunden zukommen lassen.

  • 6 MUSTERFREIGABE

Sowie der Kunde dem Lieferanten Muster und/oder Probelieferungen freigibt, sind sämtliche Lieferungen / Leistungen des Lieferanten, die die Vorgabe des Musters und/oder der Probelieferung erfüllen, vom Kunden als mangelfrei genehmigt.

  • 7 FARBBESTÄNDIGKEIT

Farbbeständigkeit kann nur für Waren garantiert werden, die ausdrücklich als UV beständig an den Kunden bestätigt wurden, bzw. die dies in ihrem Datenblatt für die bestellten Waren ausweisen.

  • 8 PRODUKTBESCHAFFENHEIT

Als vertragsgemäße Produktbeschaffenheit gelten auch Abweichungen der Produkte, die unerheblich von der üblichen Beschaffenheit bis zu 10% bei den Produkten des Kunden gegeben sind. Weiterhin gilt als Produktbeschaffenheit vereinbart eine Abweichung von bis zu 10% über den branchenüblichen Toleranzen im westeuropäischen Bereich. Die Vereinbarung der Produktbeschaffenheit beinhaltet auch produktions- und/oder materialbedingte Erscheinungen, da diese technisch nicht vermeidbar sind. Verunreinigungen oder Oberflächenschäden in nicht dauerhaft sichtbaren Bereichen sind kein Reklamationsgrund, sofern davon keine funktionellen Einschränkungen ausgehen. Das Produkt erfüllt die vertragsgemäße Beschaffenheit auch dann, wenn eine Abweichung von bis zu 10% in Maß und/oder Inhalt und/oder Dicke und/oder Gewicht und/oder Farbtönung der Ware vorliegt.

  • 9 SACHMÄNGELHAFTUNG

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Ausgenommen von dieser Frist sind außerdem Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Ansprüche des Bestellers für ordnungsgemäß angezeigte Mängel richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle Mängel, einschließlich Mengenabweichungen und/oder Falschlieferungen sind spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen, soweit diese bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar sind. Die gesetzlichen Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon ausdrücklich unberührt und gelten als wirksam zwischen Kunden und Lieferanten vereinbart.

(3) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht wurde oder der Gegenstand der Lieferung in anderen Materialen eingebaut wurde. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn die Verbindung dem Gebrauch entspricht, der von Anfang an schriftlich mitgeteilt wurde. In diesem Fall sind bei einer ordnungsgemäßen Prüfung und Begutachtung nicht erkennbare Mängel die gesetzlichen Bestimmungen vereinbart.

  • 10 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen bis zum Erhalt sämtlicher Zahlungen aus sämtlichen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden vor.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam besteht. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt und/oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes des Lieferanten zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung und/oder Verarbeitung. Ist die dann hergestellte Sache aus der Vermischung und/oder Verarbeitung des Kunden als Hauptsache im rechtlichen Sinne anzusehen, überträgt der Kunde bereits jetzt dem Lieferanten die anteilsmäßigen Miteigentumsanteile. Der Lieferant nimmt diese Übertragung ausdrücklich an.

(3) Soweit eine Weiterveräußerung von gelieferten Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehen, durch den Kunden erfolgt, tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Dritten bereits jetzt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung bereits jetzt ausdrücklich an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch vom Lieferanten jederzeit widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht des Lieferanten an der Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsunfähigkeit und/oder Vertragstreue des Vertragspartners zweifeln lassen, insbesondere wenn fällige Rechnungen, gleich welcher Art, nicht innerhalb der Zahlungsfristen beglichen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen jederzeit ohne Einschränkung Auskunft zu erteilen über folgende Tatsachen:

  1. a) Adressen seiner Kunden mit vollständiger Anschrift;
  2. b) Aktuelle offene Forderungsbestände seiner Kunden gegenüber dem Kunden, soweit Lieferungen an seine Kunden erfolgt sind, die Ware beinhaltet, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten steht.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert). In diesem Fall wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, bis der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert).

  • 11 ABNAHMEVERPFLICHTUNG

(1) Ist der Kunde mit der Annahme der Ware länger als 10 Tage nach der Bereitstellung durch den Lieferanten im Rückstand, ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder entgangenen Gewinn zu verlangen und/oder Verzögerungsschäden, insbesondere Lagerkosten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die Setzung der Nachfrist ist dann nicht erforderlich, wenn dem Kunden die Annahme innerhalb einer etwaigen Nachfrist unmöglich wäre und/oder eine Annahmeverweigerung des Kunden vorliegt.

(2) Bei Verzug des Kunden hat der Kunde dem Lieferanten Lager- und Bereitstellungskosten zu ersetzen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten bleiben hiervon unberührt.

  • 12 HAFTUNG

(1) Die Haftung des Lieferanten für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach der Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.

(2) Soweit der Lieferant nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten folgendermaßen beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Lieferant nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung des Lieferanten für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung des Lieferanten auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, jedoch maximal 5 % des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreis beschränkt.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, für die der Lieferant nach der Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt haftet.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

  • 13 SCHUTZRECHTE

(1) Der Kunde garantiert, dass sämtliche Vorlagen und/oder Materialien und/oder Werkzeuge, die dem Lieferanten überlassen werden, sowie die auf Kundenwunsch hergestellten Produkte des Lieferanten keine Rechtsverletzung Rechte Dritter beinhalten und frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde stellt den Lieferanten im Innenverhältnis von etwaigen Rechtsansprüchen Dritter diesbezüglich frei.

(2) Der Lieferant hat die ausschließlichen Schutz-, Patent-, Namens-, Urheber- und sonstigen Rechte an allen von ihm gelieferten und/oder entwickelten Produkten und den dazugehörigen Produktunterlagen, Produktinformationen, Produktnamen, Produktsoftware u.ä., soweit diese Rechte nicht bereits rechtswirksam Dritten, wie z.B. dem Lieferanten des Lieferanten zustehen.

  • 14 EXPORT

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes, in welches er die Produkte einführt, zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingeführten Produkte keine Rechtsverletzung der Gesetze in diesem Land darstellen.

(2) Der Kunde hat die hierfür ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen vollkommen selbständig einzuholen.

  • 15 VERTRAGSSTRAFEN

Soweit unser Kunde mit seinen Kunden Vertragsstrafen – gleich welcher Art – vereinbart hat, ist ausdrücklich vereinbart, dass die Haftung des Kunden für die Vertragsstrafen auch bei Verschulden des Lieferanten nicht dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden kann, soweit der Lieferant vom Kunden nicht vor Vertragsabschluss zwischen Lieferant und Kunde schriftlich über die vereinbarte Vertragsstrafe informiert wurde.

  • 16 ABTRETUNG

(1) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit dem Kunden an Dritte abzugeben und zu übertragen.

(2) Der Kunde bedarf zu einer Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen mit dem Lieferanten an Dritte der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

  • 17 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNG

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Geschäftssitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Es findet ausschließlich formales und materielles deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschuss von bilateralen und multinationalen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) Anwendung.

(4) Nebenabreden neben diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen und können nur in schriftlicher Form getroffen werden. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich vereinbart werden. Ein konkludentes Abweichen zwischen den Parteien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(5) Die Allgemeinen Lieferbedingungen finden solange auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Kunden Anwendung, solange nicht ausdrücklich durch den Lieferanten eine abweichende Bestimmung in seiner Auftragsbestätigung schriftlich getroffen wurde.

Stand der AGB:  09.12.2020

BEDEK GmbH & Co.KG

Heininger Ring 5

D-91550 Dinkelsbühl

 

Kontakt:

Telefon:              09851 - 57 35 0

Telefax:                 09851 - 57 35 57

E-Mail:                  info@bedek.de

Homepage:        www.bedek.de

 

Geschäftsführer: Thomas Piltz

Handelsregistereintrag: Ansbach

HRA Nr. 3525

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 268 579 540